Rechtzeitige Geltendmachung des Urlaubsabgeltungsanspruchs

Das BAG hatte in seinem Urteil vom 17.10.2017 mit dem Aktenzeichen 9 AZR 80/17 über die Abgeltung von Urlaubstagen, sowie die Zahlung einer Sonderurlaubsprämie zu entscheiden.

 

I. Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde:

In § 6 des Arbeitsvertrages wird der Klägerin ein Urlaub von 30 Werktagen gewährt. Gleichzeitig ist unter „§ 9 Ausschlussklausel“ geregelt: „Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und solche, die mit diesem in Verbindung stehen, sind innerhalb von 3 Monaten nach Fälligkeit schriftlich gegenüber der anderen Vertragspartei geltend zu machen. Ansprüche, die nicht innerhalb dieser Frist geltend gemacht werden, sind verfallen. Der Ausschluss gilt nicht, soweit ein Anspruch auf der Haftung wegen Vorsatz beruht.“

Das Arbeitsverhältnis wurde am 29.09.2014 zum 31.12.2014 gekündigt. Im Rahmen des Kündigungsschutzprozesses wurde am 13.11.2015 ein Vergleich geschlossen. Ausweislich des Vergleichs endete das Arbeitsverhältnis aufgrund einer ordentlichen betriebsbedingten Kündigung der Beklagten vom 29.09.2014 zum 31.10.2014.

Mit Klage vom 18.12.2015 macht der Kläger die Abgeltung von 30 Urlaubstagen aus dem Jahr 2014 sowie die Zahlung einer Sonderurlaubsprämie geltend. Letzteres auf der Basis, dass alle Mitarbeiter eine solche Prämie erhalten hätten, mithin aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz sowie der betrieblichen Übung.

 

II. Zur Begründung:

Das BAG hat sich in seiner Begründung damit auseinandergesetzt, ob gerade dieser Urlaubsabgeltungsanspruch sowie der Anspruch auf Zahlung einer Sonderurlaubsprämie von der Ausschlussklausel erfasst wird.

Grundsätzlich unterliegt der Anspruch eines Arbeitnehmers auf Urlaubsabgeltung als reiner Geldanspruch den Ausschlussfristen. Dies gilt unabhängig von der Frage, ob es sich um eine tarifvertragliche oder arbeitsvertragliche Ausschlussfrist handelt.

§ 9 des Arbeitsvertrages erfasst allgemein „Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis“, sodass auch der Urlaubsabgeltungsanspruch hierunter zu verstehen ist. Gleichzeitig ist eine solche Klausel in Arbeitsverträgen als Allgemeine Geschäftsbedingung iSv. § 305 BGB nicht überraschend und nicht an irgendeiner Stelle im Arbeitsvertrag versteckt, sondern weit verbreitet und gängig.

Hierbei musste das BAG die Sonderproblematik des MiLoG nicht berücksichtigen, denn zum streitgegenständlichen Zeitpunkt war § 3 S.1 MiLoG nicht anzuwenden. Zwischenzeitlich sind die Anforderungen an eine Ausschlussfrist gestiegen, u.a. muss das MiLoG nunmehr Berücksichtigung finden.

Die Folge hieraus ist, dass im konkreten Fall auch kein Verstoß gegen AGBs vorliegt. Mithin hat der Kläger, vertreten durch seinen Anwalt, seine Ansprüche auf Urlaubsabgeltung und auf eine Sonderprämie nicht binnen der dreimonatigen Ausschlussfrist gem. § 9 des Arbeitsvertrages geltend gemacht.

Der Anspruch war fällig mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses am 31.10.2014. Die Geltendmachung hätte bis zum 31.01.2015 erfolgen müssen. Ein eingeleitetes Kündigungsschutzverfahren und darauffolgender gerichtlicher Vergleich haben mithin keine Auswirkung auf die Entstehung des Urlaubsabgeltungsanspruchs und dessen Fälligkeit.

Das BAG schafft somit Rechtsklarheit, indem es entschied, dass ein solcher Anspruch gerade nicht an den Erfolg der Kündigungsschutzklage oder den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses anknüpft, sondern im Gegenteil – die Beendigung des Arbeitsverhältnisses – voraussetzt.