Saarbrücken

Rechtsanwalt – Erbrecht – Saarbrücken

Wir beraten Sie gerne im Erbrecht, wobei unsere Rechtsabteilung eng mit der Steuerabteilung zusammenarbeitet, um die für Sie optimale Möglichkeit der Gestaltung zu finden.

 

Ihr Testament

Sie können sich in allen Angelegenheiten, die mit Ihrem Testament in Verbindung stehen, vertrauensvoll an uns wenden. Ob Sie also Ihr Testament mit der Hilfe eines Anwalts rechtssicher entwerfen oder einfach nur sicherstellen wollen, dass es im Erbfall auch die Wirkungen entfaltet, die Sie vorgesehen oder sich gewünscht haben: Wir stehen Ihnen zur Seite!

Als Teilbereiche sind hier insbesondere zu nennen:

  • Testamentsgestaltung
  • Vermächtnis
  • Gesetzliche Erbfolge
  • Pflichtteil oder Entzug desselben
  • Testamentsvollstreckung
  • Enterbung
  • Amtliche Verwahrung des Testaments
  • Vor- und Nacherbschaft
  • Erbschein

 

Erbauseinandersetzung

Wir sind auch für Sie da, wenn der Erbfall bereits eingetreten ist. Leider ist die Durchsetzung des Erbanspruchs häufig mit Problemen und Streitigkeiten belastet. Wir helfen Ihnen dabei, diese Probleme einer Lösung zuzuführen und die damit in Verbindung stehenden Schwierigkeiten in Ihrem Interesse abzuwickeln.

  • Erbengemeinschaft
  • Erbschein oder Anfechtung des Erbscheins
  • Testamentsvollstreckung
  • Testierfähigkeit

 

Pflichtteilsanspruch

Der engste Personenkreis um den Erblasser ist vom Gesetzgeber in besonderer Weise geschützt und erhält den Pflichtteilsanspruch: Ehegatten, Kinder und Eltern. Wenn der Erblasser Ihnen einen zu kleinen Erbteil zugedenkt oder Sie gar gänzlich enterbt, können Sie Ihren Pflichtteilsanspruch geltend machen.

Der Pflichtteilsberechtigte kann sich zur Durchsetzung des Anspruchs an den Erben oder die Erbengemeinschaft wenden und die Auszahlung seines Anspruchs verlangen. Sollte eine einvernehmliche Lösung nicht möglich sein ist es ebenso möglich, den Anspruch einzuklagen.

Hat der Pflichtteilsberechtigte keine Kenntnis vom Bestand des Nachlasses, weil etwa zwischen ihm und dem Erblasser längere Zeit kein Kontakt bestanden hat, kann er vom Erben oder der Erbengemeinschaft Auskunft über den Bestand des Nachlasses fordern, um seinen Anspruch beziffern zu können. Der Anspruch richtet sich sowohl auf die Auskunft über den Umfang des tatsächlichen Nachlasses, als auch auf den sogenannten fiktiven Nachlass: Die Werte, die der Erblasser zu Lebzeiten verschenkt oder unter Wert an andere veräußert hat. Im Regelfall muss der Wert der Schenkungen dem Nachlasswert zumindest anteilig hinzugerechnet werden, wodurch sich der Zahlungsanspruch spürbar erhöhen kann. Hier ist eine anwaltliche Vertretung dringend geraten.

Aus Sicht des (zukünftigen) Erblasser kann es von Interesse sein, den Pflichtteilsanspruch so gering wie möglich zu halten, insbesondere dann, wenn er es bevorzugt, den Großteil seines Nachlasses anderen Personen oder Organisationen zukommen zu lassen. Da es selten vorkommt, dass der Pflichtteilsberechtigte einen Grund dafür liefert, ihm den Anspruch im Ganze zu entziehen, kann es durch eine geschickte Vorsorge zu Lebzeiten dennoch erreicht werden, den Nachlass nach dem Willen des Erblassers zu verteilen. Auch hier ist es ratsam, sich möglichst frühzeitig bei einem Anwalt zu informieren und mit ihm die verschiedenen gestalterischen Möglichkeiten abzuklären.

Großen Beratungsbedarf gibt es regelmäßig bei folgenden Konstellationen:

  • Höhe des Pflichtteilsanspruchs
  • Entzug des Pflichtteils
  • Pflichtteilsergänzungsanspruch
  • Zusatzpflichtteil
  • Verwertung von Lebensversicherungen im Pflichtteilsrecht
  • Schenkungen zu Lebzeiten
  • Auskunft über den Bestand des Nachlasses

 

Lebensversicherungen im Erbfall

Lebensversicherungen werden von Versicherungsgesellschaften in unterschiedlichen Variationen angeboten. Das hat zur Folge, dass Sie im Erbfall auf verschiedene Weisen eingebunden werden können. So kommt es vor, dass der Versicherungsbetrag bei juristischer Betrachtung dem Nachlass hinzurechnen ist. In anderen Fällen steht der Auszahlungsbetrag neben dem Nachlass und ist diesem nicht hinzuzurechnen.

In diesem Rahmen soll nur auf eine Konstellation hingewiesen werden, die besondere Eile erfordert: Ist der Bezugsberechtigte der Lebensversicherung nicht mit dem Erben identisch und besteht daher darüber Streit, wem die Auszahlung zustehen soll, so hat derjenige, der zuerst handelt, einen entscheidenden Vorteil. Handelt der Erbe zuerst, kann er den Auftrag des Erblassers der Versicherung gegenüber widerrufen, den Versicherungsbetrag an den Bezugsberechtigten auszuzahlen. Handelt hingegen der Bezugsberechtigte zuerst, so wird ihm der Betrag ausgezahlt. Liegt bei Ihnen eine solche Konstellation vor, so informieren wir Sie gerne umfassend über die optimale Handlungsweise – idealerweise auch schon, bevor der Erbfall eintritt, damit Sie im Anschluss keine wertvolle Zeit verlieren. Hierbei gilt das Sprichwort „Zeit ist Geld“ mehr, als in vielen anderen Bereichen.

 

Vermeidung schicksalhafter Fehler im Erbrecht

Jeder Mensch macht Fehler – im Erbrecht rächen sich Fehler und Unterlassungen meist böse.
Nicht selten stehen der Ehegatte oder die Kinder mit leeren Händen da. Ebenso schmerzhaft und ungewollt ist es, wenn plötzlich andere Institutionen (Vormundschaftsgericht) über deren Schicksal bestimmen. Es gibt Fristen zu beachten, die zum Teil ausschließlichen Charakter besitzen. So kann zum Beispiel die Erbschaft nur sechs Wochen nach dem Tod des Erblassers gegenüber dem Amtsgericht ausgeschlagen werden. Auf der anderen Seite ist für die Anfechtung einer letztwilligen Verfügung eine Frist von nur einem Jahr gegeben. Beide Rechtshandlungen sind mit großen Auswirkungen verbunden. Ebenso kommt es vor, dass erbrechtliche Konsequenzen bestehen, die den Erblasser in ihrer Bedeutung nicht bewusst waren. So stehen sich plötzlich gegensätzliche Interessen gegenüber, sodass die Auseinandersetzung im schlechtesten Fall auf eine Trennungsversteigerung hinausläuft. Nicht selten lassen sich bestehende Konfliktlagen nur durch einen Erb- bzw. Pflichtteilsverzichtsvertrag regeln, was ein großes und einfühlsames Verhandlungsgeschick erfordert. Sehr tragisch können sich Fälle entwickeln, bei denen Großzügigkeit und der Gedanke an Steuersparmöglichkeiten die Absicherung eigener Ansprüche überlagert hat.

Auch bei Vorlage eines Testamentes oder Erbvertrages kann die Rechtslage schwierig sein. Hier ist zu entscheiden, ob man die vermeintliche Begünstigung im Testament in Anspruch nehmen soll oder vielleicht besser die Ausschlagung mit gleichzeitiger Geltendmachung des Pflichtteils in Betracht zieht. Viele Probleme können dadurch entstehen, dass ein Testament nicht eindeutig formuliert ist und der Auslegung bedarf. Besondere Schwierigkeiten können sich auch im Rahmen der Verwaltung bzw. Auseinandersetzung einer Erbengemeinschaft ergeben. Nicht selten benötigen Erben die Hilfe eines Rechtsanwalts, um ein Nachlassverzeichnis richtig zu erstellen oder aus anderem Grund in der richtigen Form und im richtigen Umfang (als Miterbe, Erbschaftsbesitzer oder Hausgenosse) Auskunft über den Nachlass zu erteilen.
Immer zu beachten ist der Schutz des eigenen Vermögens vor Schulden des Erblassers (Erbenhaftung).

Wir beraten Sie gerne, entwickeln passgenaue erbrechtliche Lösungen für Sie und stehen Ihnen für den Fall einer erbrechtlichen Auseinandersetzung mit unserem Fachwissen zur Seite.

In Fragen der Erbschaftssteuer beraten und vertreten wir Erwerber bei der Steuererklärung oder beim Erbschaftssteuerbescheid.

 

Nachfolgeplanung

Je nach Ihrem Beratungswunsch, betrachten wir gemeinsam Ihre individuelle Situation und Ihre Ziele, und entwickeln mit Ihnen zusammen ein maßgeschneidertes Nachfolgekonzept. Die richtige Strategie gewährleistet die eigene Absicherung, z.B. die Absicherung des Ehepartners, einen Streit in der Familie und Steuern zu vermeiden und dient damit dem langfristigen Vermögensschutz und Vermögenserhalt, nach Wunsch ggf. über mehrere Generationen.

 

Erbschaftssteuer

Bei allen Beratungen im Erbrecht ist die Erbschaftssteuer ein ganz wesentlicher Faktor. Nur die wenigsten sagen, dass die Erbschaftsteuer sie nicht interessiert, da sie ja selbst diese nicht bezahlen. Vielmehr wollen insbesondere Eltern lieber ihren Kindern etwas vererben, als dem Staat. Dies geht selbstverständlich nur, indem man im Rahmen der Gestaltung des Testaments klare Regelungen trifft, die dem aktuellen Stand von Erbrecht und Erbschaftssteuerrecht entsprechen. Die Steuerberatung als auch die Rechtsberatung helfen Ihnen daher sowohl in steuerlichen, als auch in rechtlichen Fragen.

Kontakt

In der Regel ist es möglich, über unser Sekretariat kurzfristig einen Besprechungstermin zu vereinbaren.
Hierbei wird auch abgeklärt, ob eventuell laufende Fristen besondere Eile gebieten. In Notfällen sind wir immer erreichbar, bei Bedarf kommen wir zu Ihnen.

  • Kanzlei Pollkläsener, Bahnhofstr. 31 (Eingang Dudweilerstraße), 66111 Saarbrücken
  • www.pollklaesener.de, kanzlei@pollklaesener.de
  • 0681 938505-0 (Telefon)
  • 0681 938505-29 (Fax)

Ausreichend Parkplätze finden Sie im Parkhaus Karstadt.

Hier können Sie sich den Parkplatz ansehen: Straßenplan