Kanzlei Pollkläsener
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Verkehrsordnungswidrigkeiten und Bußgeldsachen

Messungen im Straßenverkehr

ln der Praxis stellt die Kanzlei Pollkläsener in Bußgeldsachen wegen Messungen im Straßenverkehr immer wieder fest, dass den Betroffenen ein Fehlverhalten vorgeworfen wird, obwohl sich ein Fehlverhalten rechtlich nicht in einem für eine Verurteilung ausreichenden Maß begründen lässt.

Die Kanzlei Pollkläsener bietet Betroffenen eine umfassende Beratung in Bußgeldsachen wegen Messungen im Straßenverkehr an. Angesichts von einschneidenden Sanktionen wie Bußgeldern, Punkten und Fahrverboten, können sich Betroffene nur dann effektiv verteidigen, wenn sie ihre Rechte kennen und sich technisches Fachwissen zu Eigen machen.

Messungen im Straßenverkehr basieren auf komplexen technischen Sachzusammenhängen. Hervorragende Rechtskenntnisse genügen daher in Bußgeldsachen wegen Messungen im Straßenverkehr für die optimale Verteidigung nicht immer aus.

Angesichts der großen Anwaltsdichte fällt es Betroffenen nicht leicht, eine bestimmte Kanzlei auszuwählen, die rechtlich wie technisch höchsten Qualitätsanforderungen entspricht.

Die Kanzlei Pollkläsener ist seit Jahren erfolgreicher Kooperationspartner der VUT Sachverständigenorganisation. Die Stärke dieser Kooperation gründet sich unter anderem auf Fachkenntnisse von öffentlich-bestellten Sachverständigen, Physikern, Polizeibeamten, Eichbeamten und einschlägig erfahrenen Rechtsexperten.

Das eingetragene Gütesiegel "VUT PartnerPlus", vergeben von der VUT Sachverständigengesellschaft mbH & Co. KG in Püttlingen, attestiert der Kanzlei Pollkläsener nicht nur Erfahrenheit und Erfolg bei der Verteidigung in Bußgeldsachen, sondern zeichnet auch die hohen Qualitätsstandards der Kanzlei Pollkläsener aus.

Falls Sie Betroffener einer Messung im Straßenverkehr sind, werden Sie sich vielleicht einige der folgenden Fragen stellen:

 

Ist die Messung für den betroffenen wahrnehmbar?

Bei Geschwindigkeitsmessungen mittels Lasermessverfahren oder Videomessverfahren ist die Messung für den Betroffenen grundsätzlich nicht wahrnehmbar. Bei Geschwindigkeitsmessungen durch Radar-, Lichtschranken- und Piezo-Kabel-Messverfahren, sowie im Rahmen der Rotlichtüberwachung wird im Regelfall "geblitzt". Bei Abstandsmessungen kann es blitzen, dies muss jedoch nicht der Fall sein.

 

Wie erfährt der Betroffene davon, ob gegen ihn ein Bußgeldverfahren eingeleitet wurde?

ln geeigneten Fällen (z. B. innerorts) bzw. in vorgeschriebenen Fällen (z. B. bei Lasermessverfahren) führt die Polizei Anhaltekontrollen durch. Im Rahmen der Anhaltekontrollen erfolgt im Regelfall auch eine Anhörung des Betroffenen.

Wurde eine Anhörung nicht vor Ort durchgeführt, erhält der Halter des abgebildeten Fahrzeuges spätestens drei Monate nach der Messung einen Anhörungsbogen bzw. einen Bußgeldbescheid.

 

Was ist im Rahmen der Anhörung zu beachten?

Die Beamten des Polizeidienstes müssen den Betroffenen in Bußgeldsachen nicht so weitgehend über dessen Rechte informieren, wie es hinsichtlich einer Straftat nötig wäre. So braucht der Betroffene in Bußgeldverfahren beispielsweise nicht darauf hingewiesen zu werden, dass er auch schon vor seiner Vernehmung einen von ihm zu wählenden Verteidiger befragen kann.

Wenn gegen den Betroffenen ein Bußgeldverfahren eingeleitet wurde, sollte sich der Betroffene unverzüglich von einem Rechtsanwalt beraten lassen.

Erfolgt die Anhörung unmittelbar nach der Messung, kann der Betroffene angeben, dass er sich zur Sache erst nach Rücksprache mit einem Rechtsanwalt einlassen wird.

 

Warum ist es sinnvoll einen Rechtsanwalt einzuschalten?

Der Betroffene, dem der Vorwurf der Ordnungswidrigkeit angelastet wird, hat nur eingeschränkt die Möglichkeit, die Berechtigung des Vorwurfes zu überprüfen.

Überprüfungen durch den Betroffenen selbst scheitern oft daran, dass dem Betroffenen in der Regel nicht bekannt ist, auf die Mitteilung welcher Angaben er einen Anspruch hat.

Nach unseren Erfahrungen sind über 80% der gewährten Akteneinsichten unvollständig.

Eine rechtliche Überprüfung ist aber nur möglich, wenn vollständige Akteneinsicht gewährt wird. Wird nicht erkannt, dass es sich bei der gewährten Akteneinsicht um eine unvollständige Akte handelt, kann eine rechtssichere Aussage darüber, ob der Vorwurf der Ordnungswidrigkeit begründet ist, nicht getroffen werden.

Der Verteidiger des Betroffenen hat ein Recht auf Akteneinsicht das alle Akten und Aktenteile, einschließlich Bild- und Tonbandaufnahmen umfasst, auf die der Schuldvorwurf in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht gestützt wird und die zur Begründung des Anspruchs über die Rechtsfolgen herangezogen werden. Aus dem Grundsatz der Aktenvollständigkeit folgt, dass Schriftstücke, Unterlagen, Bild- und Tonaufnahmen, die für den Betroffenen als belastend oder entlastend von Bedeutung sein könnten, diesem nicht ferngehalten werden dürfen, da dies eine Verletzung seines rechtlichen Gehörs bedeuten würde. Befinden sich solche Vorgänge nicht in den Ermittlungsakten, sondern in anderen Akten oder bei anderen Behörden, so müssen auch diese den Akten zugänglich gemacht werden.

Die Angaben "auf die sich der Schuldvorwurf in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht stützt" bestimmen sich im konkreten Fall unter anderem in Abhängigkeit von Messverfahren, Messgerätetyp, Zulassungsschein, Bedienungsanleitung des Messgerätes, Messprotokoll, Eichschein usw. Sie können daher nicht allgemeingültig bestimmt werden.

 

Zu welchem Zeitpunkt sollte ich mich rechtlich beraten lassen?

ln Bußgeldverfahren sollte der Betroffene innerhalb einer Woche nach der Anhörung reagieren, sodass sich der Betroffene für eine optimale Verteidigung unverzüglich von einem mit Bußgeldsachen erfahrenen Rechtsanwalt, beraten lassen sollte.

Bei einer späteren Beauftragung eines Rechtsanwaltes kann es bereits zu Rechtsnachteilen für den Betroffenen kommen. Wenn der Betroffene die Messung überprüfen lassen möchte, muss er

spätestens innerhalb von zwei Wochen

nach der Zustellung des Bußgeldbescheides in bestimmter Art und Weise reagieren. Soweit Sie eine Rechtsberatung wünschen, kontaktieren Sie uns - Anruf genügt.

 

HAFTUNGSAUSSCHLUSS:

Die vorstehenden Ausführungen ersetzen keine rechtliche Beratung. Ein Mandats-/Vertragsverhältnis oder eine Haftung aus Rat oder Auskunft kommt weder durch das Lesen noch durch sonstige Nutzungsweisen der Ausführungen zustande. Die veröffentlichten Inhalte erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit und stellen weder eine individuelle Auskunft, Beratung oder Empfehlung, einen dementsprechenden Rat noch ein Gutachten dar. Obwohl sich Websitebetreiber/Autor bei Ermittlung und Auswahl der Informationen um größtmögliche Sorgfalt bemüht haben, übernehmen diese keinerlei Gewähr für deren Aktualität, Richtigkeit und Vollständigkeit. Ihrer Veröffentlichung liegt kein rechtsgeschäftlicher Wille zugrunde. Websitebetreiber bzw. Autor behalten es sich ausdrücklich vor, Teile der Seiten oder das gesamte Angebot ohne gesonderte Ankündigung zu verändern, zu ergänzen, zu löschen oder die Veröffentlichung zeitweise oder endgültig einzustellen. Die Haftung für den Inhalt der abrufbaren Informationen wird ausgeschlossen, soweit es sich nicht um vorsätzlich oder grob fahrlässige Falschinformationen handelt.